Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V.
Tipps für den Garten
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Verfasst am 04.07.2021 um 12:00 Uhr

Rechtstipp: Darf ich Obst und Gemüse aus meinem Kleingarten verkaufen?

Das Angebot in den Läden ist voll mit unzähligen Sorten von Obst und Gemüse. Da könnte doch so mancher auf die Idee kommen, mit der eigenen Ernte sein Taschengeld etwas aufzubessern. Das ist aber ein fataler Fehler, sagt Rechtsanwalt Peter Peukert.


Es wurde ein Kleingarten gepachtet. Das Augenmerk dabei liegt auf dem Begriff Kleingarten, definiert im Bundeskleingartengesetz. Dort heißt es im § 1 Abs. 1 Ziff. 1.: „(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen, gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) …“


Wer in die Historie zurückgeht, wird erfahren, dass das Kleingartenwesen ursprünglich zur Eigenversorgung von armen Familien und zur sozialen Befriedung vor allem in den Städten im 19. Jahrhundert eingerichtet worden ist. Diese Familien hatten damit die Gelegenheit, durch eigenen Anbau von Obst und Gemüse ihre Lebenssituation und ihren Bedarf ein wenig zu verbessern.


Der Grundsatz der eigenen Versorgung aus dem Kleingarten gilt heute noch. Deshalb gibt es solche kleingärtnerischen Vorschriften, wie die Ein-Drittel-Regelung oder die Größe des Kleingartens. Es wäre deshalb gesetz- und vertragsverletzend, wenn der Kleingärtner seinen Ertrag ausschließlich oder auch teilweise zum Verkauf anbietet und daraus einen Gewinn erzielt.

Abgesehen davon, dass dann § 9 Abs. 1 Ziff 1 des BKleingG – die Ordentliche Kündigung – anzuwenden wäre, bedeutet es den Verlust des Kleingartenstatus und eine gewerbliche Nutzung, die die öffentliche Verwaltung auf den Plan rufen könnte.


Also rate ich ab, an eine solche Idee zu denken. Sind Obst und Gemüse übrig, besteht die Möglichkeit, diese Dinge zu spenden, zum Beispiel der Tafel, damit sie tatsächlich sozial schwachen Mitbürgern zugutekommt.