Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V.
Tipps für den Garten
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Verfasst am 12.08.2021 um 13:00 Uhr

Wenn die Gesundheit nicht mehr mitgärtnert

Was ist zu tun, wenn man aus gesundheitlichen Gründen den Kleingarten nicht mehr bewirtschaften kann? Die Arbeit im Kleingarten ist eigentlich gut für Körper und Seele. Dennoch kann es passieren, dass die Gesundheit einen verlässt und man nicht mehr in der Lage ist, seinen Garten zu bewirtschaften. Was dann? Schließlich hängt ein Unterpachtvertragsverhältnis daran und daraus ergeben sich eben Pflichten.


Ist die Krankheit von kurzer Dauer, so sollte man mit dem Unterverpächter reden und im Einvernehmen mit diesem seinen Kleingarten zweitweise durch einen Dritten bewirtschaften lassen, aber immer mit Blick auf die vereinbarten Regelungen des BKleingG. Ist die Krankheit so schwerwiegend und man zu dem Schluss kommen muss, dass man den Kleingarten abgeben sollte, gibt es wieder klare Regelungen für die Beendigung des Unterpachtvertrages.

Foto: Eszter Miller/Pixabay 

Ein Vertragsverhältnis kann entweder durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung oder im Einvernehmen, sprich mit Aufhebungsvereinbarung, beendet werden. Im Bundeskleingartengesetz gibt es einige Paragrafen, die die Beendigung des Unterpachtvertrages regeln. Diese sind aber nur durch den Unterverpächter anzuwenden. Für die Kleingartenpachtverträge sind deshalb die Reglungen des BGB §§ 581 bis 584 b zu beachten. Demzufolge kann ein Pächter seinen Vertrag zum Ende des Pachtjahres kündigen. Zu beachten ist aber immer die Einhaltung der Frist. Das Kündigungsschreiben muss deshalb beim Verpächter bis zum dritten Werktag des halben Jahres eingegangen sein, wenn man zum Ende des Pachtjahres kündigen will.


Ein Beispiel: Endet das Pachtjahr zum 31. Dezember, so ist das Schreiben bis zum 3. Juni beim Verpächter vorzulegen. Ist der 3. Juni ein Sonntag, dann ist die Frist gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben am 4. Juni dort eingeht. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim anderen Vertragspartner und nicht die Abgabe bei der Post! 


Foto: Dean Moriarty/Pixabay

Wichtig ist auch der Nachweis des Zuganges der Kündigung beim richtigen Vertragspartner. Wenn Sie dieses beachten, dann ist der Pachtvertrag pünktlich zum 31.12. beendet und kann abgewickelt werden.


Und noch etwas: Die Kündigung ist zwingend in schriftlicher Form abzugeben, gemäß § 7 BKleingG. Wenn sie aber ernsthaft krank sind und kurzfristig den Kleingarten abgeben möchten, wenden Sie sich an den Verpächter. Er wird sich nicht einer einvernehmlichen Regelung verschließen und mit Ihnen eine Aufhebungsvereinbarung im Rahmen eines gemeinsam zu vereinbarenden Termin abschließen.


Von Rechtsanwalt Peter Peukert